Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBL. S. 582 berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Amtszeit der Gemeinderäte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Stuttgart und zur Änderung der Gemeindeordnung vom 28.05.2003 (GBL. S. 271) hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:
(1) Das Städtische Leihamt ist eine öffentlich rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Dienstherreneigenschaft (§ 121 Nr. 2 BRRG).
(2) Die Anstalt führt den Namen „Städtisches Leihamt Mannheim“.
(3) Das Städtische Leihamt hat seinen Sitz in Mannheim.
(1) Gewährträger des Städtischen Leihamtes ist die Stadt Mannheim.
(2) Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, der Stadt Mannheim den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht unmittelbar nach der Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu übersenden.
(1) Das Städtische Leihamt ergänzt die Tätigkeit des Sozialhilfeträgers durch die Unterstützung Dritter, vornehmlich sozial Bedürftiger, bei der Überwindung eines Liquiditätsengpasses. Es gewährt durch Faustpfand gesicherte Darlehen. Daneben führt das Städtische Leihamt im Auftrag Dritter Versteigerungen und Verkäufe durch.
(2) Zur Finanzierung der Kosten des Dienstbetriebs erhebt das Städtische Leihamt Entgelte, deren Höhe vom Verwaltungsrat nach § 10 Abs. 2 Buchstabe e in einer Entgeltordnung festgelegt werden.
(1) Die Mittel des Städtischen Leihamtes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es ist eine Eigenkapitalquote in Höhe von 30 % des Gesamtkapitals zuzüglich eines Betrages, der den Betriebsausgaben für zwei Monate entspricht, anzustreben. Jahresüberschüsse werden dem Eigenkapital des Städtischen Leihamtes so lange zugeführt, bis mindestens diese Eigenkapitalquote erreicht ist.
(3) Ist die in Abs. 2 festgelegte Eigenkapitalquote erreicht, können Jahresüberschüsse oder Teile davon an die Stadt Mannheim ausgeschüttet werden, die diese Mittel ausschließlich für satzungsgemäße, soziale Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Städtischen Leihamtes Mannheim erfolgen in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Mannheim vorgeschriebenen Form.
(1) Der Gemeinderat der Stadt Mannheim ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Satzung des Städtischen Leihamtes.
(2) Der Gemeinderat der Stadt Mannheim entscheidet über die Auflösung des Städtischen Leihamtes.
Organe des Städtischen Leihamtes sind
(1) der Verwaltungsrat
(2) die Anstaltsleitung.
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
a) der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim,
b) sechs Mitglieder, die der Gemeinderat der Stadt Mannheim für die Dauer seiner Wahlperiode wählt.
(2) Nimmt der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim das Mandat nicht an, so entsendet die Stadt Mannheim den/ die Fachdezernenten/in als Ersatzmitglied. Die Entscheidung hierüber wird zu Beginn der Wahlperiode des Gemeinderats – bindend für fünf Jahre – getroffen. Danach kann der Oberbürgermeister das Mandat jederzeit wieder annehmen mit der Folge, dass er an Stelle des Ersatzmitgliedes Mitglied im Verwaltungsrat wird.
(3) Nimmt der zuständige Fachdezernent/die zuständige Fachdezernentin der Stadt Mannheim das Mandat nicht an, so bestimmt der Oberbürgermeister ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Stadtverwaltung Mannheim. Die Entscheidung hierüber wird zu Beginn der Wahlperiode des Gemeinderats – bindend für fünf Jahre – getroffen. Danach kann der Fachdezernent/die Fachdezernentin das Mandat wieder annehmen mit der Folge, dass er /sie an Stelle dieses Ersatzmitgliedes Mitglied des Verwaltungsrates wird.
(4) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet
a) bei den Mitgliedern nach Abs. 1 a), b) und c) in dem Moment, in dem sie nicht mehr Mitglied des Gemeinderates der Stadt Mannheim bzw. Angehörige der Stadtverwaltung Mannheim sind,
b) bei den Mitgliedern nach Abs. 2 und 3 mit der Abberufung durch die Stadt Mannheim
c) bei allen Mitgliedern mit der schriftlich erklärten Niederlegung des Amtes gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(5) Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates ausgeschieden, ist unverzüglich ein neues Mitglied nach den obigen Regeln zu bestimmen.
(6) Die Mitglieder, deren Amt nach Abs. 4 a. endet, üben das Amt weiter aus, bis die entsprechenden Nachfolger neu bestellt sind.
(7) Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen.
(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Anstaltsleitung.
(2) Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
a) Bestellung und Abberufung der Anstaltsleitung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften,
b) die Geschäftsverteilung, sofern die Anstaltsleitung aus mehr als einer Person besteht,
c) die Regelung der Anstellungsverhältnisse/ Dienstverhältnisse der Anstaltsleitung, die Wahrnehmung der Ansprüche der Anstalt gegen die Anstaltsleitung.
d) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung nach § 16 Abs. 1,
e) der Beschluss der Entgeltordnung,
f) die Festlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
h) die Entlastung der Anstaltsleitung,
i) die Erteilung von Aufträgen aller Art über 50.000 Euro im Einzelfall,
j) die Aufnahme von Krediten über 250.000 Euro im Einzelfall,
k) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
l) die Errichtung von Zweigstellen,
m) die Vorberatung von Entscheidungen gemäß § 7.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftordnung geben.
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim. Sollte er nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein, der zuständige Fachdezernent der Stadt Mannheim. Sollte auch dieser nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein, so wählt der Verwaltungsrat, so wählt der Verwaltungsrat den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(2) Stellvertreter/in des Verwaltungsratsvorsitzenden ist der zuständige Fachdezernent der Stadt Mannheim, soweit er nicht nach Absatz 1 Vorsitzender des Verwaltungsrates ist. Ist der/die zuständige Fachdezernent der Stadt Mannheim Vorsitzende/r des Verwaltungsrats nach Absatz 1 oder nicht Mitglied des Verwaltungsrates, so wählt der Verwaltungsrat den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(1) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen; in dringenden Fällen kann eine andere Form oder eine kürzere Frist gewählt werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Wirtschaftsjahr einzuberufen. Er ist unverzüglich auf den nächstmöglichen Termin einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Anstaltsleitung es unter Angabe des Beratungsgrundes verlangt.
(3) Die Anstaltsleitung nimmt an den Sitzungen teil sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall keine abweichende Reglung trifft.
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(2) Erweist sich der Verwaltungsrat als nicht beschlussfähig, so kann unter Beachtung der Formvorschriften gemäß § 12 Abs. 1 binnen einer Woche eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Abwesende Verwaltungsratmitglieder können an der Beschlussfassung des Verwaltungsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Verwaltungsratmitglieder oder durch schriftlich ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgabe zu einzelnen Punkten der Tagesordnung überreichen lassen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats doppeltes Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates der Stadt Mannheim von ihrer Schweigepflicht entbunden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass bei der Berichterstattung die Vertraulichkeit gewahrt ist.
(6) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Die Durchführung von Verwaltungsratsbeschlüssen und die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Gewährträger, obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(1) Die Anstaltsleitung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführer/innen.
(2) Die Anstalt wird durch zwei Geschäftsführer/innen gemeinschaftlich vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Anstalt allein. Durch Beschluss des Verwaltungsrates kann einem oder mehreren Geschäftsführern/innen die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden. Bei mehreren Geschäftsführern ist die Geschäftsverteilung zwischen diesen vom Verwaltungsrat festzulegen.
(1) Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, die Geschäfte der Anstalt in Übereinstimmung mit den Gesetzen, mit dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Verwaltungsrates zu führen.
(2) Der Anstaltsleitung obliegt die laufende Geschäftsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung der Verwaltungsrat zuständig ist.
(3) Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, den Verwaltungsrat mindestens zweimal pro Jahr schriftlich über den Gang der Geschäfte, die Lage der Gesellschaft und wesentliche Risiken zu informieren. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist über besondere Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Der Verwaltungsrat kann die Anstaltsleitung von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.
(1) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Anstaltsbediensteten. Besteht die Anstaltsleitung aus mehreren Geschäftsführern, ist der für das Personalwesen zuständige Geschäftsführer Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Anstaltsbediensteten.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde der Anstaltsbediensteten. Gegenüber der Anstaltsleitung nimmt er die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr, soweit dies mit der Organstellung der Anstaltsleitung vereinbar ist. Der Vorsitzende kann seine Befugnisse auf Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen.
(3) Die disziplinarrechtliche Zuständigkeit gem. § 127 Landesdisziplinarordnung (LDO) vom 25.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 i. V. m. § 12 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) vom 08.05.1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.11.2002, bleibt unberührt.“ Leiter der Verwaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtZuVO ist der Geschäftsführer. Vorsitzender des Kollegialorgans im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BeamtZuVO ist der für das Personalwesen zuständige Geschäftsführer.
(1) Die Anstaltsleitung hat in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Die Pläne sind rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Anstaltsleitung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(3) Der Beschluss des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchstabe g über die Feststellung des Jahresabschlusses ist dem Regierungspräsidium unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben.
(4) Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und des Jahresabschlusses des Städtischen Leihamtes erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Mannheim.
(1) Die Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
(3) Die §§ 118 und 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 18.12.2001 ihre Gültigkeit.
(Öffentlich bekannt gemacht am 22.07.2004, in Kraft getreten am 23.07.2004, in der Fassung vom 05.06.2008 (§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates), in Kraft getreten am 06.06.2008.)