Anlagegold im Sinne des Gesetzgebers ist „Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel oder Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt“ (offizielle Zusammenfassung der EU-Richtlinie 98/80/EG).
Alle gängigen Goldanlagemünzen und -barren erfüllen diesen Standard und sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (vgl. § 25c UStG – Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold, EU-Gesetzgebung MwSt-Sonderregelung).