In der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Amtszeit der Gemeinderäte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Stuttgart und zur Änderung der Gemeindeordnung vom 28.05.2003 (GBl. S. 271), hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:
(1) Das Städtische Leihamt ist eine öffentlich rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Dienstherreneigenschaft (§ 121 Nr. 2 BRRG).
(2) Die Anstalt führt den Namen „Städtisches Leihamt Mannheim".
(3) Das Städtische Leihamt hat seinen Sitz in Mannheim.
(1) Gewährträger des Städtischen Leihamtes ist die Stadt Mannheim.
(2) Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, der Stadt Mannheim den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht unmittelbar nach der Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu übersenden.
(1) Das Städtische Leihamt ergänzt die Tätigkeit des Sozialhilfeträgers durch die Unterstützung Dritter, vornehmlich sozial Bedürftiger, bei der Überwindung eines Liquiditätsengpasses. Es gewährt durch Faustpfand gesicherte Darlehen. Daneben führt das Städtische Leihamt im Auftrag Dritter Versteigerungen und Verkäufe durch.
(2) Zur Finanzierung der Kosten des Dienstbetriebs erhebt das Städtische Leihamt Entgelte, deren Höhe vom Verwaltungsrat nach § 10 Abs. 2 Buchstabe e in einer Entgeltordnung festgelegt werden.
(1) Die Mittel des Städtischen Leihamtes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es ist eine Eigenkapitalquote in Höhe von 30 % des Gesamtkapitals zuzüglich eines Betrages, der den Betriebsausgaben für zwei Monate entspricht, anzustreben. Jahresüberschüsse werden dem Eigenkapital des Städtischen Leihamtes so lange zugeführt, bis mindestens diese Eigenkapitalquote erreicht ist.
(3) Ist die in Abs. 2 festgelegte Eigenkapitalquote erreicht, können Jahresüberschüsse oder Teile davon an die Stadt Mannheim ausgeschüttet werden, die diese Mittel ausschließlich für satzungsgemäße, soziale Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Städtischen Leihamtes Mannheim erfolgen in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Mannheim vorgeschriebenen Form.
(1) Der Gemeinderat der Stadt Mannheim ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Satzung des Städtischen Leihamtes.
(2) Der Gemeinderat der Stadt Mannheim entscheidet über die Auflösung des Städtischen Leihamtes.
Organe des Städtischen Leihamtes sind:
(1) der Verwaltungsrat
(2) die Anstaltsleitung.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und des Jahresabschlusses des Städtischen Leihamtes erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Mannheim.
(1) Die Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
(3) Die §§ 118 und 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 18.12.2001 ihre Gültigkeit.
(Öffentlich bekannt gemacht am 22.07.2004, in Kraft getreten am 23.07.2004, in der Fassung vom 05.06.2008 (§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates), in Kraft getreten am 06.06.2008.)