des Städtischen Leihamts Mannheim, gültig ab 01.04.2025
1. Geltung, Zustandekommen
1.1 Diese AGB gelten für die zwischen dem Städtischen Leihamt Mannheim AöR (nachstehend nur als „Leihamt“ bezeichnet) und dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin (nachstehend nur als „Verpfänder“ bezeichnet) abgeschlossenen Pfandkreditverträge.
1.2 Die Pfandkreditverträge kommen durch die vor Ort beim Leihamt vom Verpfänder unterschriebene Darlehensabrede sowie die gegen Aushändigung eines Pfandscheins erfolgte Übergabe des Pfandes an das Leihamt zustande. Die Pfandleiherverordnung findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
1.3 Diesen AGB gegebenenfalls entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.
2. Darlehensabrede
2.1 Der Darlehensbetrag wird im Falle einer Vereinbarung eines Sofortkredits unmittelbar bei Zustandekommen des Pfandkreditvertrags an den Verpfänder oder im Falle einer Vereinbarung eines Vario-Pfands zu einem späteren, vom Verpfänder zu bestimmenden und in Textform mitzuteilenden Zeitpunkt ausbezahlt; die Auszahlung im Falle des Vario-Pfandkreditvertrags erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das vom Verpfänder im Rahmen der Darlehensabrede angegebene Konto. Mit Abschluss des Vario-Pfandkreditvertrags kommt zwischen den Vertragsparteien zugleich ein Vertrag über die Vermietung eines Schließfaches zustande; es gelten insoweit die vom Leihamt gestellten Geschäftsbedingungen.
2.2 Das Leihamt behält sich das Recht vor, vor Vereinbarung einer Verlängerung des Darlehens oder Verschiebung der Fälligkeit oder Erneuerung des Darlehens (nachstehend insgesamt nur als „Prolongation“ bezeichnet) die Bewertung des Pfandes bzw. der Pfänder neu vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, in welchem der Verpfänder bei einem Vario-Pfandkreditvertrag den Darlehensbetrag ganz oder teilweise abruft, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vario-Pfandkreditvertrags und dem Abruf mehr als ein (1) Monat liegt; gelangt das Leihamt zu einer niedrigeren Bewertung, ist das Leihamt berechtigt, einen entsprechend niedrigeren Darlehensbetrag auszuzahlen.
2.3 Der Verpfänder hat keinen Anspruch auf Prolongation des Darlehens. Das Leihamt entscheidet hierüber nach eigenem freien Ermessen. Die Prolongation kommt erst mit Zustimmung seitens des Leihamts zustande. Die Zustimmung erfolgt entweder durch ausdrückliche Rückbestätigung in Textform oder durch entsprechenden Vermerk in dem für den Verpfänder eingerichteten Darlehenskonto, in welches der Verpfänder über das Kundenportal (Ziffer 4) jederzeit Einblick nehmen kann. Der Pfandschein gilt auch für das einvernehmlich prolongierte Darlehen fort; eine Neuausgabe erfolgt nicht. Beantragt der Verpfänder die Prolongation über das Kundenportal, werden vom Leihamt 3 zusätzliche Tage in die Berechnung einbezogen und im Falle der Zusage der Prolongation als neues Verlängerungsdatum bestätigt.
2.4 Die vom Verpfänder zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Prolongation des Pfandkreditvertrags jeweils gültigen Entgeltordnung des Leihamtes. Das für den ersten Monat zu zahlende Entgelt ist vollständig zu zahlen, selbst wenn die Auslösung des Pfandes bzw. der Pfänder vor Ablauf des ersten Monats erfolgt.
3. Pfand, Pfandschein
3.1 Der Verpfänder erklärt, dass das Pfand sein Alleineigentum und lastenfrei ist und er über dieses unbeschränkt verfügen kann. Das Leihamt erwirbt ein Pfandrecht an dem beliehenen Pfand.
3.2 Der Pfandschein ist maschinell erstellt.
3.3 Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich das Leihamt nur aus dem Pfand befriedigen. Das gilt nicht, wenn das Leihamt wirksam den Rücktritt, die Kündigung oder Anfechtung der Darlehensabrede und/oder der Pfandbestellung erklärt hat.
3.4 Sollte das Leihamt wegen Rechten Dritter an dem Pfand kein Pfandrecht wirksam erwerben können, hat der Verpfänder das Darlehen sowie die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Pfands angefallenen Entgelte an das Leihamt zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3.5 Gegen Rückzahlung des Darlehens und der angefallenen Entgelte kann das Pfand unter Rückgabe des Pfandscheins jederzeit ausgelöst werden. Entgelte, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird nur dann berücksichtigt, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
3.6 Wird das Pfand nicht ausgelöst oder der Kreditvertrag nicht prolongiert, erfolgt dessen Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.7 Die Herausgabe des Pfands an den Pfandscheininhaber erfolgt für das Leihamt mit leistungsbefreiender Wirkung. Das Leihamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfands zu prüfen.
3.8 Der Verlust eines Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Ein verloren gegangener Pfandschein verliert mit gebührenpflichtiger Ausstellung eines Ersatzpfandscheins seine Gültigkeit.
4. Kundenportal
4.1 Der Verpfänder kann sich persönlich mit seiner E-Mail-Adresse beim Online-Kundenportal anmelden und sein Darlehenskonto einsehen sowie die Prolongation des Darlehens beantragen kann.
4.2 Das vom Leihamt für die Nutzung des Kundenkontos überlassene Passwort ist vom Verpfänder streng vertraulich zu behandeln und darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Für hieraus fahrlässig verursachte Schäden haftet der Verpfänder.
5. Haftung, Versicherung
5.1 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung für einen Schaden am Pfand für einfache Fahrlässigkeit des Leihamts oder eines von diesem eingesetzten Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden durch Verletzung einer Pflicht verursacht wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Pfandkreditvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verpfänder regelmäßig vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht).
5.2 Das Pfand ist auf Kosten des Leihamts mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchsdiebstahl und Raub versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5.3 Ersatzansprüche können nur bei Auslösung des Pfands geltend gemacht werden. Eine Haftung des Leihamts ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
5.4 Im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt bestehen.
6. Verwertung
6.1 Das Leihamt darf sich frühestens 1 Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, der Verpfänder stimmt einer früheren Verwertung zu. Die Verwertung erfolgt ansonsten in der Regel spätestens nach 6 Monaten. Eine längere Verwertungsfrist kann einvernehmlich vereinbart werden. Die Verwertung kann nach billigem Ermessen des Leihamts auch an einem geeigneten anderen Ort erfolgen.
6.2 Erhält ein Pfand bei seiner Verwertung kein Gebot, ist es dem Leihamt gestattet, das Mindestgebot abzugeben, damit eine Verwertung erfolgt. Einen Rechtsanspruch auf Abgabe eines Mindestgebots hat der Verpfänder nicht.
6.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sowohl eine Ankündigung der Verwertung, wie auch eine Benachrichtigung der Verwertung unter Mitteilung des Ergebnisses mit Ausnahme der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen untunlich sind und daher unterbleiben.
6.4 Ein Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus der Verwertung des Pfands, der nach Abzug des Darlehens, der Entgelte und Kosten verbleibt. Der Überschuss tritt an die Stelle des Pfandes.
6.5 Ein Überschuss ist an den Verpfänder gegen Vorlage des Pfandscheins auszukehren. Ansprüche auf Auszahlung von Überschüssen verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Verwertung des Pfands erfolgt.
6.6 Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist das Leihamt im Falle der Verwertung des Pfands berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift iSd § 14 UStG über den Verwertungserlös abzurechnen.
7. Auslösung
7.1 Das Pfand ist grundsätzlich persönlich auszulösen und kann nur mit Zustimmung des Leihamts postalisch oder digital ausgelöst werden. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Verpfänder nicht. Über die Einzelheiten hat sich der Verpfänder rechtzeitig im Voraus mit dem Leihamt in Verbindung setzen.
7.2 Sofern sich das Leihamt auf Anfrage dazu bereit erklärt, ein ausgelöstes Pfand postalisch an den Verpfänder zu übersenden, gilt die Haftungsregelung gemäß Ziff. 4 gleichermaßen. Einen Rechtsanspruch auf Versand hat der Verpfänder nicht. Der Versand erfolgt versichert erst nach Erstattung der Auslagen gemäß jeweils gültiger Entgeltordnung im Voraus durch den Verpfänder. Mit Übergabe des Pfands an den Frachtführer, geht das Frachtrisiko und die Gefahr auf diesen über; das Leihamt haftet nicht für etwaige Transportschäden oder Verlust des Pfands.
8. Sonstiges
8.1 Erfüllungsort für sämtliche vorzunehmenden Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Pfandkreditvertrags sind die Geschäftsräume des Leihamts.
8.2 Das Leihamt ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
8.3 Sollte eine Regelung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelung sowie der sonstigen Regelungen nicht.